Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Stand: 10.06.2019
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 50a eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. I S. 2423
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